Allgemeine
Geschäftsbedingungen |
1.
Gegenstand des Vertrages
1.1.
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle
Rechtsgeschäfte des Grafikbüros joksch media, nachfolgend in Kurzform „Agentur“ genannt,
mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt.
Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden
von der Agentur nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.
1.2.
Alle Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und dem Kunde zwecks Ausführung
eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen,
Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.3.
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen
mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2.
Die Agentur erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Printmedien, Webdesign,
Fotografie, Werbe- und Imagefilm. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden
Dienstleistungen ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings,
Projektverträgen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen der Agentur.
2. Vertragsbestandteile
und Änderungen des Vertrags
2.1.
Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem
Projektvertrag und seinen Anlagen das vom Kunden der Agentur auszuhändigende
Briefing. Wird das Briefing vom Kunden der Agentur mündlich oder fernmündlich
mitgeteilt, so erstellt die Agentur über den Inhalt des Briefings ein
Re-Briefing, welches dem Kunden innerhalb von 5 Werktagen nach der mündlichen
oder fernmündlichen Mitteilung übergeben wird. Dieses Re-Briefing
wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesem Re-Briefing nicht
innerhalb von 5 Werktagen Tagen widerspricht.
2.2.
Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages und/oder seiner Bestandteile
bedarf der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.
2.3.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Agentur, das vom Kunden beauftragte
Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen die Agentur resultiert daraus nicht.
Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder
Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.
3. Urheber-
und Nutzungsrechte
3.1.
Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorar
für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten
Umfang die Nutzungsrechte an allen von der Agentur im Rahmen dieses Auftrages
gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gelten, soweit
eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gelten für
die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen
die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen
Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede.
Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt
sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der
Agentur.
3.2.
Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche
geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese
Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz
erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
3.3.
Die Agentur darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich
signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese
Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte
Vereinbarung zwischen Agentur und Kunde ausgeschlossen werden.
3.4.
Die Arbeiten der Agentur dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragter
Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede
Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung
steht der Agentur vom Kunden ein zusätzliches Honorar in mindestens der
2,5 fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.
3.5.
Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen
sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen
der Einwilligung der Agentur.
3.6.
Ü ber den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.
4. Vergütung
4.1.
Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht
anders vertraglich geregelt, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung
ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht
der Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe
von 10% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes
zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens
bleibt von dieser Regelung unberührt.
4.2.
Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen
längeren Zeitraum, so kann die Agentur dem Kunden Abschlagszahlungen über
die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen
müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und
können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur verfügbar
sein.
4.3.
Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und Dergleichen
durch den Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert,
werden der der Agentur alle dadurch anfallenden Kosten ersetzen und die Agentur
von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.
4.4.
Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag vor Beginn des Projektes,
berechnet die Agentur dem Kunden folgende Prozentsätze vom ursprünglich
vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr: bis sechs Monate vor
Beginn des Auftrages 10%, ab sechs Monate bis drei Monate vor Beginn des Auftrages
25%, ab drei Monate bis vier Wochen vor Beginn des Auftrages 50%, ab vier Wochen
bis zwei Wochen vor Beginn des Auftrages 80%, ab zwei Wochen vor Beginn des
Auftrags 100%.
4.5.
Alle in Angeboten und Aufträgen genannte Preise und die daraus resultierend
zu zahlende Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen
Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
5. Zusatzleistungen
5.1.
Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls
der Nachhonorierung.
6. Geheimhaltungspflicht der Agentur
6.1.
Die Agentur ist verpflichtet, alle Kenntnisse die sie aufgrund eines Auftrags
vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu
behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte
ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.
7. Pflichten
des Kunden
7.1.
Der Kunde stellt der Agentur alle für die Durchführung des Projekts
benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle
Arbeitsunterlagen werden von der Agentur sorgsam behandelt, vor dem Zugriff
Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt
und werden nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurück gegeben.
7.2.
Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben
an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im
Einvernehmen mit der Agentur erteilen.
8. Gewährleistung
und Haftung der Agentur
8.1.
Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Agentur erarbeiteten
und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt
insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen
Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze
verstoßen. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken
hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der
Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur
auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden
Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt
hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch die Agentur beim Kunden hat unverzüglich
nach bekannt werden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet die Agentur
für eine durchzuführenden Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche
Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für
erforderlich, so trägt nach Absprache mit der Agentur die Kosten hierfür
der Kunde.
8.2.
Die Agentur haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen
Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Agentur haftet
auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder
Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen,
Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
8.3.
Die Agentur haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung
der Agentur wird in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag
der Agentur, der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt. Die Haftung der Agentur
für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung
ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung der Agentur
nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes
wesentlichen Pflichten ergibt.
9. Verwertungsgesellschaften
9.1.
Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften
wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren
von der Agentur verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese der Agentur
gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
erfolgen.
9.2.
Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen,
konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person
eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist.
Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht
werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde
zuständig und selbst verantwortlich.
10. Leistungen
Dritter
10.1.
Von der Agentur eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs-
oder Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Kunde verpflichtet sich diese, im
Rahmen der Auftragsdurchführung von der Agentur eingesetzte Mitarbeiter,
im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung
der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.
11. Arbeitsunterlagen
und elektronische Daten
11.1.
Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen
der Auftragserarbeitung auf Seiten der Agentur angefertigt werden, verbleiben
bei der Agentur. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden
nicht gefordert werden. Die Agentur schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten
Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis
führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten
etc.
12. Media-Planung
und Media-Durchführung
12.1.
Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt die Agentur nach bestem
Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der
Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Ein bestimmter
werblicher Erfolg schuldet die Agentur dem Kunden durch diese Leistungen
nicht.
12.2.
Die Agentur verpflichtet sich, alle Vergünstigungen, Sonderkonditionen
und Rabatte im Sinne des Auftraggebers bei der Media-Schaltung zu berücksichtigen
und diese an den Kunden weiter zu geben.
12.3.
Bei umfangreichen Media-Leistungen ist die Agentur nach Absprache berechtigt,
einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen
und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang
vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermines
durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet die Agentur nicht.
Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen die Agentur entsteht dadurch
nicht.
13. Vertragsdauer,
Kündigungsfristen
13.1.
Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die
im Vertrag genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Ist der Vertrag auf unbestimmte
Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten
zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung
aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung
bedarf der Schriftform.
14. Streitigkeiten
14.1.
Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall
bezüglich des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines
gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren
zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung
oder bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt
um möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die
Kosten hierfür werden von Kunden und Agentur geteilt.
15. Schlussbestimmungen
15.1.
Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
15.2.
Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts
durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen zulässig.
15.3.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand
ist Starnberg.
15.4.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren
Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im
Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich
dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn
ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.
Starnberg, 01.04.2007 |